Tacheles zum Hotel Wagner

Jürgen Weißmann, der Sachkundige Einwohner der Fraktion Bürger für Zwickau zum Hotel Wagner:

Die Antworten der Stadt Zwickau bezüglich meiner Anfragen im Bau- und Verkehrsausschuss lassen Fragen offen und sollen nicht unkommentiert bleiben! Machen Sie sich selbst ein Bild. Im Weiteren lesen Sie meine Fragen, die Antworten der Stadt und natürlich: Meinen Kommentar dazu!

 
Zunächst:
§3 der Sächsischen Bauordnung im Wortlaut:
§3 Allgemeine Anforderungen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagenund bei der Änderung ihrer Nutzung.

Frage 1:
Warum wird dem Eigentümer seit dem Brand am 03.06.2015 das Sonderrecht eingeräumt, sich über § 3 der Sächsischen Bauordnung hinwegzusetzen?

Die Antwort der Stadt Zwickau:
Ein Sonderrecht wurde und wird nicht eingeräumt. Sämtliche Bescheide wie z.B. die Abfrage zur Standsicherheit basieren auf § 3 der SächsBO. Derzeit läuft eine Frist zur Erbringung eines Begehungsprotokolls, um mögliche Veränderungen der baulichen Substanz nach den vergangenen Stürmen erkennen zu können. Hierzu dient ebenfalls der § 3 SächsBO als Grundlage. Sollte die Erbringung dieses Protokolls nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, dann wird dies erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt.

Mein Kommentar:
In der Antwort wird erläutert, dass es sich bei der Absperrung des Gehweges entlang des Gebäudes „Hotel Wagner“ um eine Sicherungsmaßnahme handelt. Diese dient der Gefahrenabwehr. Es ist zu schlussfolgern, dass diese abzuwehrende Gefahr vom Gebäude „Hotel Wagner“ ausgeht. Daher erfüllt dieses nicht die Anforderungen des §3 der Sächsischen Bauordnung. Würden die erbrachten und zu erbringenden Nachweise des Eigentümers zum Inhalt haben, dass vom Gebäude keine Gefährdung ausgeht, so könnte die Absperrung des Gehweges entfernt werden. Da dies jedoch offenbar nicht der Fall ist, könnte man bei einer Dauer dieses Zustandes von inzwischen bald fünf Jahren durchaus von einem Sonderrecht sprechen.


Frage 2:

Warum wurde nicht spätestens mit dem Scheitern des Gebäudeabrisses im Juli 2018 verlangt, das Gebäude derart zu sichern, dass die Absperrung des Fußweges entfernt werden kann?

Die Antwort der Stadt Zwickau:
Die Sicherung des angrenzenden Gehwegs ist eine Sicherungsmaßnahme, die aus der letzten baufachlichen Stellungnahme hervorgeht und entsprechend umzusetzen ist. Eine Verhältnismäßigkeit der Mittelwahl ist hier zu beachten. Diesbezüglich erfolgten bereits erläuternde Gespräche zwischen Ihnen und dem zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde.

Mein Kommentar:
Die Frage, warum nach Scheitern des Gebäudeabrisses in 2018, welcher immerhin mit knapp zweihunderttausend Euro an öffentlichen Fördermitteln unterstützt werden sollte, nicht verlangt wurde, das Gebäude dann in einen Zustand zu versetzen, der die Freigabe des Gehweges zulässt, ist nicht beantwortet. Die Gespräche mit dem zuständigen Sachbearbeiter blieben diesbezüglich ergebnislos.

Frage 3:
Wer hat auf wessen Kosten die Absperrung, nachdem diese am 10.02.2020 durch Sturmeinwirkung umgeworfen worden war, wieder in Ordnung gebracht?

Die Antwort der Stadt:
Die im Zusammenhang der letzten Sturmeinwirkung umgefallenen Zäune hat der städtische Bauhof wieder ordnungsgemäß aufgestellt. Zur allgemeinen kommunalen Gefahrenabwehr war dies erforderlich, um die öffentliche Sicherheit schnellstmöglich wiederherzustellen und einen sicheren Verkehrsfluss zu ermöglichen.

Mein Kommentar:
Es bleibt zu hoffen, dass dem Eigentümer die Kosten für die Überprüfung und ggf. Instandsetzung der Absperrung in Rechnung gestellt werden. Denn z.B. jeder Bauunternehmer, der im öffentlichen Verkehrsraum eine Baustelle betreibt und dafür eine Absperrung aufstellt, muss diese auf seine Kosten regelmäßig überprüfen und ggf. instandsetzen.