Satzung der Bürger für Zwickau e. V.
(nachfolgend BfZ genannt)
Leitbild
Die Bürger für Zwickau e.V. sind eine ehrenamtlich tätige Organisation, welche an der demokratischen Willensbildung in Zwickau mitwirkt. Die BfZ nimmt an den Kommunalwahlen in Zwickau teil und möchte so der Stimme des Bürgers politisches Gewicht verleihen. Dabei gilt der Grundsatz, dass wir allen Menschen gleichberechtigt begegnen, unabhängig von sozialem Stand, ethnischer Herkunft oder religiöser Zugehörigkeit. Es gelten die grundsätzlichen Werte des respektvollen Zusammenlebens aller Menschen, weshalb in der BfZ kein Platz für Rassismus und Diskriminierung jeglicher Art ist. Die BfZ steht für Bürgerbeteiligung und Transparenz in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürger für Zwickau e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau und wird im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die BfZ hat sich das Ziel gesetzt, an der demokratischen Willensbildung in der Kommunal- und Regionalpolitik in Zwickau zum Wohle der Bürger mitzuwirken und diese zu gestalten.
Die BfZ beteiligt sich als Wählervereinigung an Kommunalwahlen im Sinne des Kommunalwahlgesetzes in Sachsen.
Die BfZ steht für basisdemokratische Werte, Transparenz und einen sachlichen Umgang mit allen kommunalpolitischen Themen.
Die BfZ kann Veranstaltungen durchführen oder sich an diesen beteiligen, wenn diese dem Gemeinwohl dienen, den öffentlichen Gedankenaustausch fördern, sowie zur Meinungsbildung beitragen.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Verwendung der Finanzen
—gestrichen am 07.02.2018—
Spenden und Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BfZ. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BfZ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der BfZ kann jede natürliche Person werden, die sich zu dem Leitbild und den Vereinszielen bekennt.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der BfZ und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählervereinigung ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der BfZ widerspricht, ist nicht zulässig. Aktuelle und frühere Mitgliedschaften sind zu offenbaren, wenn diese weniger als fünf Jahre zurückliegen, ein Parteiamt bekleidet wurde oder eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder Vereinigung bestand, die von den Verfassungsschutzämtern des Bundes oder der Länder beobachtet wurde bzw. wird.
Die Anmeldung zur Aufnahme in die BfZ ist schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder der BfZ über die Aufnahme neuer Mitglieder zur Mitgliederversammlung.
Die ersten 12 Monate nach Aufnahme durch den Vorstand sind eine Probemitgliedschaft ohne Stimmrecht. Danach wird über die
Vollmitgliedschaft durch den Vorstand endgültig entschieden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der BfZ aktiv zu fördern und Schaden von der BfZ abzuwenden.
Die Mitglieder der BfZ leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dabei erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 10. eines Monats zum Monatsende mitzuteilen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Noch nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge werden anteilig weiterhin geschuldet.
Ein Mitglied kann aus der BfZ durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn …
a) das Ansehen oder die Interessen der BfZ in schwerer Weise geschädigt werden,
b) das Mitglied die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten in grober Art oder wiederholt verletzt hat oder
c) das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht binnen Wochenfrist gezahlt hat.
§ 5 Vorstand
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der BfZ sein und sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand besteht aus …
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer und
e) einem Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl vor Ende der Wahlperiode ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, ist innerhalb von zwei Monaten von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Einmal jährlich erfolgt die Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die nach Bedarf von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand muss zusammentreten, wenn dies mindestens 2 der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden jeweils allein vertreten.
§ 6 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse der BfZ einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Laufe eines Jahres sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der BfZ und findet als ordentliche Hauptversammlung einmal im Jahr statt.
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen. Ehrengäste werden auf Vorschlag des Vorstandes eingeladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mehrheitlich gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Jedes Mitglied hat das Recht, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Diese müssen in der Regel eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschließt oder ein viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht oder wenn durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode eine Neuwahl erforderlich ist.
In Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Die Ladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Festsetzung der Beitragsordnung
Beschlüsse zu Satzungsänderungen und der Beitragsordnung sind nur mit einer 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung möglich.
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzulegen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Diese können von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung der BfZ wird mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen.
Im Fall der Auflösung der BfZ sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung der BfZ ist das Vermögen des Vereins einem sozialen Zweck zuzuführen.
Zwickau, den 29.04.2022