Wie geht es weiter mit der Igelhilfe?

Der Antrag der Fraktion Bürger für Zwickau zum Nachfahrverbot für Mähroboter wurde durch die Oberbürgermeisterin nicht auf die Tagesordnung genommen, mit der Begründung, dass für Artenschutz der Landkreis zuständig ist und nicht die Stadt Zwickau.
1. Wäre die Stadt zuständig, wenn der Antrag mit Lärmschutz begründet wird?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung auf den Landkreis einzuwirken, damit dieser ein solches Nachtfahrverbot für Mähroboter erlässt? (die kreisfreie Stadt Chemnitz hat es vor wenigen Wochen getan)

Sehr geehrter Herr Stadtrat Heinzig,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Sitzung des Stadtrates am 26.06.2025. Gern nehme ich hierzu Stellung:

Zu 1.:
Ein Nachtfahrverbot für Mähroboter lässt sich auf Grundlage des Lärmschutzes derzeit nicht rechtssicher begründen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt in der 32. Verordnung (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) das Inverkehrbringen sowie den Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen zur Verwendung im Freien. Im Anhang dieser Verordnung ist abschließend festgelegt, welche Geräte unter diese Regelung fallen – Mähroboter sind dort nicht aufgeführt.
Der Bundesgesetzgeber bewertet Mähroboter demnach offenbar nicht als relevante Lärmquelle. Eine Möglichkeit, über diese Vorgaben hinauszugehen, ist nur den Bundesländern eingeräumt worden. Der Freistaat Sachsen hat bislang von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Eine Regelung auf kommunaler Ebene ist dahernicht zulässig.

Zu 2.:
Das Landratsamt Zwickau entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob und wie es von der Ermächtigungsgrundlage des Bundesnaturschutzgesetzes Gebrauch macht. Eine unmittelbare Einflussnahme durch die Stadt Zwickau ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Stadt kann jedoch im Rahmen ihrer kommunalen Möglichkeiten einen entsprechenden Erlass befürworten und das Landratsamt zur Prüfung und Umsetzung anregen. Vor dem Hintergrund des aktuellen öffentlichen Interesses sowie des kürzlich erschienenen Presseartikels, in dem über ein entsprechendes Verbot in der Stadt Chemnitz berichtet wurde, kann eine Prüfung eines solchen Nachtfahrverbots im Landkreis Zwickau – insbesondere mit Blick auf die Belange des Arten- und Naturschutzes fachlich begründet
angeregt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Silvia Queck