Nach Lockerung der Corona-Regeln – Masken dringend empfohlen


Die Einschränkungen zum Schutz vor einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus werden in Sachsen ab kommender Woche teilweise gelockert. Das teilte die Staatsregierung am Abend nach einer Kabinettssitzung mit. Bereits am Nachmittag war die Abstimmung der Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel erfolgt. Eine völlige Aufhebung aller Beschränkungen und Schließungen wurde als verfrüht verworfen, damit das Infektionsrisiko nicht wieder ansteigt.

Wie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) informiert, sollen die geänderten Regelungen in einer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung festgeschrieben werden. Wenn das Kabinett dieser zustimmt, soll diese Verordnung am Montag, 20. April 2020 in Kraft treten und zunächst bis 3. Mai 2020 gelten.

Entfallen sollen die generellen Ausgangsbeschränkungen. Menschen brauchen dann ab kommenden Montag keinen triftigen Grund mehr, um das eigene Haus zu verlassen. Bleiben werden die Kontaktbeschränkungen mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern. Das Tragen von Masken oder Mund-Nase-Bedeckungen wird ausdrücklich empfohlen. Gültig bleibt auch das Verbot von Ansammlungen von Menschen. Veranstaltungen sind ebenfalls untersagt. Dies gilt nach Angaben des SMS auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Auch die Schließung von Hotels und Gastronomie gilt weiter.

Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanische Gärten könnten hingegen wieder öffnen, wobei Besucher stets die Abstandsregeln einzuhalten haben. Weiterhin geöffnet sind Geschäfte für den täglichen Bedarf wie etwa der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse. Öffnen dürfen für die Grundversorgung notwendige Geschäfte wie zum Beispiel Banken, Sparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Buch- und Zeitungsläden, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen, Waschsalons, Baumärkte, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Möbelhäuser, Telekommunikationsanbieter, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe, Tierbedarf, der Großhandel. Die Erlaubnis zur Öffnung betrifft Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter. Abhol- und Bringedienste sowie Paketzustellungen sind erlaubt.

Bestehen bleiben entsprechend der Mitteilung des Ministeriums die Besuchsverbote von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen zum Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen.

Hauptziel sei weiterhin, dass Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Infektionen geschützt werden und das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich zu vermeiden, um Gesundheit und Leben zu schützen sowie das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren.